Zur Vermeidung eines weiteren Fortschreitens der Instabilitäten ist umgehend die vollständige Ausräumung der abgerutschten Materialien und die Errichtung eines vermörtelten Steinfußes erforderlich.
 
Diese Leistungen sind aufgrund von äußerst dringlichen, zwingenden Gründen im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne des § 206 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 erforderlich.
Basisangebot