Es wurde bereits ein Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Vorgängerverfahren) durchgeführt, in dem kein im Sinne des § 22 Abs. 4 BVergGKonz 2018 geeignetes Angebot verblieben ist. Die Konzession wurde daher in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (siehe § 22 Abs. 3 Z 1 BVergGKonz 2018) vergeben.