Gemäß Artikel 18 Abs 2 der Dachverordnung VO (EU) 2021/1060 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Kommission bis 31. März 2025 für jedes Programm eine Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung, einschließlich eines Vorschlages für die endgültige Zu-weisung des Flexibilitätsbeitrages gem. Artikel 86 Abs 1 Z 2 übermitteln.
Gegenstand dieser Auftragsvergabe ist die Unterstützung der Verwaltungsbehörde bei Erarbeitung der Halbzeitüberprüfung.