Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung, die sich aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl Nr 450/1994 idgF, ASchG) sowie den dazu erlassenen Verordnungen und den weiteren den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften ergeben, zu erfüllen. Aus diesem Grund war die Beschaffung arbeitsmedizinischer Leistungen erforderlich.