Im Bestand der Klinik Favoriten befinden sich Metallmöbel, die durch Fa. Kiefer technic GmbH (idF Kiefer) als Sonderanfertigung gefertigt und montiert wurden, und nun in einen Neubau zu siedeln sind. Aufgrund eines gestaffelten Bauablaufs sowie geringfügigen Abweichungen in den Raumgeometrien zwischen Neubau und Bestand sind die Metallmöbel um einzelne Elemente zu ergänzen und bestehende Elemente zu adaptieren. Die Ergänzungen sind baugleich zu den bestehenden Elementen auszuführen, um am neuen Standort ein einheitliches System vorliegen zu haben. Teile der Demontage und Montage erfolgen bei laufendem Krankenhausbetrieb.
Die Auftraggeberin ist der Ansicht, dass die beabsichtigte (Zusatz-)Beauftragung bzw die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nur mit Kiefer als einzigem Bieter vergaberechtlich zulässig ist, weil für die früher durchgeführten Lieferungen von Kiefer nunmehr zusätzliche Lieferungen notwendig werden (aufgrund der Umbauten/Übersiedlungen in der Klinik Favoriten), die zur teilweisen Erneuerung der gelieferten Waren bzw zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen bestimmt sind (§ 36 Abs 1 Z 5 BVergG). Ein Wechsel des Auftragnehmers würde dazu führen, dass die Auftraggeberin Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit bzw unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde (nur Kiefer kann eine baugleiche und nahtlose Ausführung/Ergänzung und damit ein einheitliches System gewährleisten, dies unter Aufrechterhaltung der Gewährleistungen/Garantien für das Gesamtsystem).
Zudem kann nur Kiefer technisch eine fachgerechte Demontage und Montage sowie Bearbeitung der bestehenden Produkte vornehmen und eine entsprechende Einheitlichkeit der Leistungen sicherstellen (es ist daher auch aus technischen Gründen kein Wettbewerb für diese Leistungen vorhanden; es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Vergabeverfahrens – vgl § 36 Abs 1 Z 3 BVergG).