Gegenstand des Prüfsystems bildet die Auswahl von Unternehmen die die Leistungen für Schrankenanlagen, Tore und Türen bei und in ÖBB- Objekten nach AM-VO § 8 und AM-VO § 16 durch fachkundiges Personal in Eigenverantwortung erbringen können.
Die Leistungsvergabe erfolgt in der Form eines Rahmenvertrages. Die Leistung ist vorrangig regional innerhalb der Bundeslandgrenzen zu erbringen.
Nicht Teil der Leistung ist die alle vier Jahre wiederkehrende Überprüfung der Anlagen nach AM-VO § 8 von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4.