ausführungsplanung:
durcharbeitung auf grund des genehmigten entwurfes unter berücksichtigung der behördlichen bewilligungen und der beiträge der anderen an der planung fachlich beteiligten (sonderfachleute) mit allen für die ausführung notwendigen angaben. zeichnerische darstellung des objektes als ausführungs- und detailzeichnung in den jeweils erforderlichen maßstäben mit eintragung der erforderlichen maßangaben, materialbestimmungen und textlichen ausführungen.
kostenermittlungsgrundlagen:
ermittlung der mengen und massen als grundlage für die aufstellung der leistungsverzeichnisse, auch unter verwendung der beiträge anderer an der planung fachlich beteiligter (sonderfachleute).
aufstellung von ausschreibungsreifen leistungsverzeichnissen mit leistungsbeschreibungen, positionsweise nach gewerken, gegebenenfalls unter verwendung standardisierter leistungsbe-schreibungen.
abstimmung und koordination der leistungsverzeichnisse und kostenanschläge der anderen an der planung fachlich beteiligten (sonderfachleute). ermittlung der herstellungskosten nach ortsüblichen preisen auf basis der leistungsverzeichnisse und unter verwendung der kostenanschläge der anderen an der planung fachlich beteiligten (sonderfachleute) als kostenanschlag (z.b. nach ÖNORM B 1801-1).
künstlerische oberleitung
künstlerische oberleitung der bauausführung. überwachung der herstellung hinsichtlich des entwurfes und der gestaltung sowie letzte klärung von funktionellen und gestalterischen einzelheiten von der planung bis zur mitwirkung an der schlussabnahme des bauwerkes unmittelbar nach dessen fertigstellung im einvernehmen mit der örtlichen bauaufsicht.
technische oberleitung
beratung und vertretung des bauherrn in den belangen der planung im zuge der teilleistungen 3.1) bis 3.4):
führung der notwendigen verhandlungen mit behörden, sonderfachleuten und sonstigen mit der planung in zusammenhang stehenden dritten im einvernehmen mit dem bauherrn. koordination und integration der leistungen anderer an der planung fachlich beteiligter (sonderfachleute). überprüfung und freigabe von werkzeichnungen der ausführenden firmen.
nicht umfasst: aufstellung eines planungszeitplanes und eines grobterminplanes der gesamtabwicklung der herstellung des bauwerkes > erfolgt durch ag bzw. öba
geschäftliche oberleitung
überprüfung und bewertung der angebote. mitwirkung an klärenden gesprächen mit den bietern. mitwirkung bei der auftragserteilung.
Basisangebot